Mehrleistungen einer Verwaltung
Mehrleistungen einer Verwaltung, die jedoch den einzelnen Eigentümer es kann vorkommen, dass durch einzelne Miteigentümer, Dritte oder durch umfangreiche Instandsetzungen für die Gemeinschaft zusätzlicher Aufwand ausgelöst wird, der von der Verwaltung bei Vertragsabschluss nicht kalkulierbar ist. Diese Mehrleistungen werden von der Verwaltung gesondert abgerechnet und soweit möglich und vereinbart, dem verantwortlichen Miteigentümer direkt weiterbelastet.
- Lastschriftverfahren: Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren für Hausgeld und Sonderumlagen gehen uu Lasten des Verursachers.
- Mahnungen und Abmahnungen an säumige/verantwortliche Miteigentümer gehen uu Lasten des Verursachers
- Bearbeiten von Eigentumswechsel (z.B. Information des Erwerbers, Ändern der Stammdaten, Auskünfte/Einsicht in die Unterlagen usw.) und falls erforderlich Zustimmung zum Verkauf gemäß § 12 WEG vor dem Notar gehen zu Lasten des Verkäufers
- Bearbeiten von Gerichtsverfahren nach § 43 WEG, wie z.B. Hausgeldklagen, Beschlussanfechtungen etc. Über die Anträge und Ergebnisse von Verfahren nach § 43 WEG (außer Haus geldklagen) werden die Eigentümer in Kurzform durch Rundschreiben informiert.
- Mitwirken bei Schadenssuche/-beseitigung und Abwicklung von Versicherungsfällen im Sondereigentum.
- Mitwirken bei aufwendigen Instandsetzungen und Sanierungen, nach vorheriger Information an den Verwaltungsbeirat.
